AGB
I. Angebot und Vertragsschluss
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Die Angebote, Leistungen und Lieferungen von REVO GMBH (nachfolgend Unternehmer genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden widersprochen.
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Die Angebote des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen, Vertragsabreden, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
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Erteilte Aufträge sind nach Erhalt der Auftragsbestätigung verbindlich, wenn dieser nicht unmittelbar widersprochen wird. Die in der Auftragsbestätigung genannten Termine sind für beide Seiten bindend und können nicht einseitig, ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners (nachfolgend Besteller genannt) geändert werden. Sofern durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, Ausfallzeiten entstehen, werden diese dem Besteller berechnet. Dies gilt auch für Unterbrechung und vorzeitigen Abbruch eines Auftrages, wenn die Ursache dafür nicht durch den Unternehmer zu vertreten ist. Die Schaltzusagen für alle Medien werden für den Unternehmer erst dann rechtsverbindlich, wenn eine verbindliche Rückbestätigung durch die betreffenden Werbeträger vorliegt.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
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Der Unternehmer ist an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage beginnend mit dem Datum des Angebotes gebunden. Danach sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Besteller nach den jeweils gültigen Sätzen weiterberechnet.
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Leistungen Dritter sind im Verhältnis zum Kunden immer Eigenleistungen der Agentur. Es gelten ausschließlich die zwischen den Vertragspartnern verhandelten Preise. Ein Handling-Fee wird nicht zusätzlich berechnet.
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Von den Abs. 1. und 2. abweichende Absprachen werden gemäß individuellem Angebot berechnet.
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Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
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Reisekosten werden separat nach Aufwand zuzüglich einer branchenüblichen Handling-Fee an den Besteller weiterberechnet, sofern die Vertragsparteien nicht ein Handling-Fee vereinbaren, das oberhalb des branchenüblichen liegt. Die Entscheidung einer Offenlegung der Bezugsquelle oder des Dienstleisters der die Fremdkosten auslösenden Leistungen obliegt allein dem Unternehmer.
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Wird die Leistung erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Besteller verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Leistung zu zahlen.
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Bei umfangreichen Projekten oder bei Einkauf von Medialeistungen ist der Unternehmer zur Abrechnung von A-Conto-Beträgen bzw. zur Erstellung von Teilrechnungen berechtigt. A-Conto-Rechnungen sind sofort mit Zugang beim Besteller ohne Abzug fällig und werden nach Projektabschluss verrechnet.
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Rechnungen des Unternehmers sind sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
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Die Preise verstehen sich ab Köln exklusive Verpackung. Bei Fremdleistungen Dritter werden die Kosten für die Lieferung ab Leistungsort berechnet. Kurierkosten für Stadtfahrten oder Over-Night-Sendungen werden pauschal, nach gesondert vereinbarten Tarifen, berechnet.
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Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen des Unternehmers sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
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Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Besteller steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
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Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Unternehmer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
III. Leistungsumfang, Abwicklung von Aufträgen
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Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich vorrangig aus den Leistungsbeschreibungen des jeweiligen Kostenvoranschlags. Zusätzliche oder nachträgliche Veränderungen der Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.
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Übermittelte Besprechungsprotokolle des Unternehmers sind verbindlich, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
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Die Treuebindung gegenüber dem Besteller verpflichtet den Unternehmer zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media- Einsatzes und der Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch den Unternehmer, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion, Promotions und Events. Sofern der Besteller sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungtreibenden.
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Der Unternehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen. Des Weiteren kann dieser Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, im Namen des Bestellers unter Beachtung der Ziffer 3.3 (revo. AGB) erteilen, es sei denn, der Besteller behält sich dieses Recht ausdrücklich vor und gibt dies dem Unternehmer schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsabschluß zur Kenntnis. Hat der Besteller innerhalb dieser Frist keine ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht.
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Aufträge an Werbeträger erteilt der Unternehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Besteller bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
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Entwürfe und Vorlagen, die dem Besteller präsentiert oder zur Verfügung gestellt wurden, sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn die entsprechende Realisierungsmöglichkeit durch den Unternehmer schriftlich bestätigt worden ist.
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Das orthografische Lektorat von Texten, insbesondere bei gestellten Manuskripten des Bestellers, ist nur dann Aufgabe des Unternehmers, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Das Gleiche gilt für wettbewerbsrechtliche oder sonstige rechtliche Überprüfungen.
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Der Unternehmer akzeptiert keine Regelungen zum Konkurrenzausschluss und ist ausdrücklich berechtigt, für andere Unternehmen tätig zu werden, nicht jedoch während einer Projektphase für gleiche oder ähnliche Produkte.
IV. Liefer- und Leistungszeit
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Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Unternehmer, jedoch nicht, bevor der Besteller dem Unternehmer alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben in für ihn verwertbarer Form übermittelt hat.
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Nach einer Behinderung des Unternehmers wegen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Streik oder Aussperrung, Pandemien) von mehr als drei Monaten ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Unternehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
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Der Unternehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.
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Die Lieferverpflichtungen des Unternehmers sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Besteller.
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Gerät der Unternehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist diesem zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach frucht- losem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
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Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches des Unternehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Der Unternehmer wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
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Kommt der Besteller mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert dieser eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann der Unternehmer den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.
V. Vertragslaufzeit und Kündigung
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Bei zeitlich unbefristeten Verträgen ist der Vertrag für beide Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar.
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Bei zeitlich begrenzten Verträgen ist eine Kündigung vor Zeit- oder Projektablauf nur aus wichtigem Grund möglich. Im Falle der Kündigung hat der Besteller dem Unternehmer den Schaden zu ersetzen, der durch getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Auftragsvolumen entstanden ist.
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Der Unternehmer kann insbesondere aus wichtigem Grunde kündigen, wenn der Besteller mit seinen Leistungen gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt oder sich dieser in Zahlungsverzug über mehr als vier Wochen befindet.
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Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.
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Die beschäftigten Mitarbeiter des Unternehmers dürfen bis 12 Monate nach Beendigung von Projekten, die vom Besteller erteilt wurden, nicht als Arbeitnehmer, auch nicht aushilfsweise, angestellt oder als freie Mitarbeiter direkt beauftragt werden. Bei Verletzung dieser Bestimmung gilt eine Konventionalstrafe von € 15.000,00 für jeden Einzelfall als vereinbart.
VI. Eigentumsvorbehalt, Rückgabepflicht
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Der Besteller hat keinen Anspruch gegen den Unternehmer auf Herausgabe von Vorlagen, Dokumenten und sonstigen Mitteln, die der Unternehmer gefertigt oder bezahlt hat.
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Alle vom Unternehmer gefertigten oder von ihm bezahlten Vorlagen, Dokumente und sonstige Mittel darf der Besteller Dritten nicht zugänglich machen. Das Urheber-, Patent-, Markenrecht und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an den Produkten und Leistungen des Unternehmers sowie an sonstigen Gegenständen, die der Unternehmer dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen ausschließlich dem Unternehmer zu und werden dem Besteller nicht übertragen.
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Wünscht der Besteller, dass ihm Dokumente und Vorlagen zur Verfügung gestellt werden, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
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Sind dem Besteller Dateien und Vorlagen zur Verfügung gestellt worden, darf dieses verwendete Material nur mit Einwilligung des Unternehmers verändert werden.
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An Entwürfen und Reinzeichnungen werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind dem Unternehmer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
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An den Unterlagen und Gegenständen kann der Besteller kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
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Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum des Unternehmers. Der Unternehmer gibt auf Verlangen nach seiner Wahl Sicherheiten frei, soweit ihr Wert die Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
VII. Ausführungsunterlagen, Urheber- und Nutzungsrechte
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Jegliche Verwendung, auch teilweise der mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Unternehmers. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen der zugrunde liegen- den Ideen des Unternehmers, sofern diese in den bisherigen Werbe- mitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.
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In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen des Unternehmers.
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Der Besteller versichert, dass er zur Verwendung aller dem Unternehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass dieses Material von Rechten Dritter frei ist. Sollte der Besteller entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt dieser den Unternehmer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
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Der Unternehmer wird dem Besteller mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt der Unternehmer die Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung des Unternehmers.
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Der Unternehmer ist berechtigt, seine Leistung, den Firmennamen und das Logo des Bestellers als Referenz werblich zu benutzen.
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Der Unternehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
VIII. Gewährleistung
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Die vom Unternehmer erbrachten Leistungen basieren in der Regel auf den Vorgaben und Briefings des Bestellers. Für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist dieser allein verantwortlich. Der Besteller stellt den Unternehmer von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, sofern die anspruchsauslösende Leistung des Unternehmers auf den vom Besteller zur Verfügung gestellten Vorlagen beruht.
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Der Unternehmer legt dem Besteller regelmäßig Zwischenergebnisse, Entwürfe und Vorschläge vor, die von diesem innerhalb einer vorgegebenen bzw. Angemessenen Zeit zu kontrollieren, zu genehmigen oder sofort zu korrigieren sind. Wird die Zeitvorgabe durch den Besteller überschritten, ohne dass dies vorher mit dem Unternehmer schriftlich abgestimmt wurde, haftet der Besteller für alle daraus entstehenden Verzögerungsschäden.
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Der Unternehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme und Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Besteller selbst Änderungen vornimmt oder dem Unternehmer die Feststellung der Mängel erschwert.
Mängelansprüche und Haftung
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Der Besteller muss dem Unternehmer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, hat der Besteller dem Unternehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
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Der Besteller hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Nacherfüllung, andere Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
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Mängelansprüche gegen den Unternehmer stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
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Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
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Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
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Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Besteller hat keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden, es sei denn, ein vom Unternehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
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Bei Beschädigung oder Verlust von Entwürfen, Reinzeichnungen oder sonstigem Material hat der Besteller die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
X. Geheimhaltung, Datenschutz
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Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die vertrauliche Behandlung der vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen werden vom Unternehmer im Rahmen der für Werbeagenturen üblichen Arbeitsweise sichergestellt.
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Der Besteller ist einverstanden, dass persönliche Daten und Informationen gespeichert werden, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Gespeicherte Daten werden nur den dafür zuständigen Personen offenbart.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
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Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das deutsche Sachrecht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
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Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
© REVO GMBH
Stand 07/2022